Gesetze / Auslandsreisekostenverordnung
ARV§ 4 Grenzübertritt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/4#abs-1 (1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/4#abs-2 (2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/4#abs-3 (3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARV%201991/4#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.
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Änderungsverlauf
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27.10.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1993 (BGBl. I 1855)
BGBl. 1993 I S. 1855
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